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Satzung Nordwind Wassersport e.V.

 

 

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

 

(1)     Der Verein trägt den Namen Nordwind Wassersport e.V., Verein zur Förderung des Wassersports in Deutschland.

 

(2)     Er hat den Sitz in 24214 Lindau.

 

(3)     Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Kiel eingetragen.

 

(4)     Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2 Vereinszweck

 

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51ff) in der jeweils gültigen Fassung. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, insbesondere des Wasser- und Segelsports, sowie der Jugendhilfe.

 

(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung von Kindern und Jugendlichen im Bereich des Wassersports, durch die Förderung wassersportlicher Aktivitäten und Kenntnisse von Erwachsenen, durch die qualifizierte Ausbildung insbesondere in den Sparten Segeln, Windsurfen, Kitesurfen und Kanusport. Der Verein bietet die Vorbereitung zum Erwerb amtlicher und verbandseigener Wassersportlizenzen an, hält Trainings- und Kompaktkurse ab, und stellt dafür qualifiziertes Personal sowie hinreichende Infrastruktur.

 

 

§ 3 Selbstlosigkeit

 

(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

 

(3) Die Mitglieder dürfen bei Ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.

 

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 4 Mitgliedschaft

 

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche (und juristische) Person werden, die seine Ziele unterstützt.

 

(2) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.

 

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

 

(4) Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Jahresende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von mindestens 3 Monaten zum Jahresende.

 

(5) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für sechs Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von dreißig Tagen auf das Datum des Versands der Mitteilung des Ausschusses an die zuletzt angegebene Anschrift Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

 

 

§ 5 Beiträge

 

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.

Zur Festlegung der Beitragshöhe und –fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Die Mitgliederversammlung kann eine gesonderte Betragssatzung verabschieden.

 

 

§ 6 Organe des Vereins

 

Die Organe sind            a. der Vorstand

                                    b. die Mitgliederversammlung

 

 

§ 7 Der Vorstand

 

(1) Der Vorstand besteht aus bis zu drei Mitgliedern (Vorsitzender, Schriftführer, stellvertretender Vorsitzender) soweit diese gewählt sind, ansonsten aus einem Mitglied. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Einzelvertretungsberechtigung kann erteilt werden. Ist nur ein Mitglied zum Vorstand gewählt, ist dieses Mitglied einzelvertretungsberechtigt.

 

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Soweit mehr als ein Mitglied zum Vorstand gewählt ist, wird der Vorsitzende des Vorstands von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit jeweils im Amt, bis jeweilige Nachfolger gewählt sind.

 

(3) Der Vorstand nimmt die gesetzlichen Aufgaben wahr; ihm obliegt insbesondere die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen und mit diesem einen Arbeitsvertrag schließen; der Geschäftsführer darf zugleich auch Vorstandsmitglied sein. Der Geschäftsführer ist berechtigt an, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.

 

(4) Soweit mehr als ein Vorstand gewählt ist, finden Vorstandssitzungen jährlich mindestens zweimal statt. Die Einladung zu Vorstandsitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch den stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen. Vorstandsitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind.

 

(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

 

(6) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem Vorstand zu unterzeichnen.

 

(7) Die Mitgliederversammlung kann einen oder mehrere besondere Vertreter im Sinne des §30 BGB bestellen.

 

§ 8 Mitgliederversammlung

 

(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.

 

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens 10% der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.

 

(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Einzelvorstand bzw. den Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch den stellvertretenden Vorsitzenden, unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens vier Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

 

(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.

 

(5) Die Mitgliederversammlung entscheidet z.B. auch über

 

  1. Gebühren- und Gebührenbefreiungen sowie eine etwaige Betragssatzung,
  2. Aufgaben des Vereins,
  3. An- und Verkauf sowie Belastung des Grundbesitz,
  4. Beteiligung an Gesellschaften,
  5. Aufnahme von Darlehen ab EUR 5.000,-,
  6. Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich,
  7. Mitgliedsbeiträge,
  8. Satzungsänderungen,
  9. Auflösung des Vereins.

 

 

(6) Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

 

(7) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

 

 

§ 9 Satzungsänderungen

 

(1) Für Satzungsänderungen ist eine dreiviertel Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als der vorgesehene neue Satzungstext beigelegt worden war.

 

(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald mitgeteilt werden.

 

§ 10 Beurkundung von Beschlüssen

 

Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen erfassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.

 

 

§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

 

(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

 

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 

 

 

Diese Satzung wurde am 22. April 2008 errichtet.

 

Die Satzung wurde am 20.05.2008 in das Vereinsregister VR 5222 KI bei Amtsgericht Kiel eingetragen.

 

 

 

 

 

 

 

 
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